Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes

Liebe Mitglieder,

wir freuen uns sehr, euch mitzuteilen, dass wir ab Mittwoch den 02.06.2021 den Trainingsbetrieb unter Einhaltung der Corona Schutzverordnung wieder aufnehmen dürfen. Wir zählen zu dem unten rot gekennzeichneten Bereich der vom Sportstättenbetrieb versandten Verordnung. Das Training ist nur für Vereinsmitglieder möglich. Alle Anwesenden, welche nicht direkt am Schießbetrieb teilnehmen, bitten wir, sich im Außenbereich des Geländes unter Einhaltung der Abstandsregelungen aufzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Punkt j) der unten genannten Auflagen zu tragen. Zur Kontaktverfolgung möchten wir alle Mitglieder bitten, welche den Verein besuchen, egal ob sie schießen oder nicht, sich in unserer Belehrungsliste mit Ankunfts- und Abfahrtszeit einzutragen.

Nähere Informationen erhaltet ihr vom Trainingsverantwortlichen.

Dallmann

Vorsitzender

Hier sind noch die aktuellen Auflagen des Sportstättenbetriebes:

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Sportfreunde,

der Freistaat Sachsen hat nun die neue Corona-Schutz-Verordnung offiziell veröffentlicht, diese gilt ab heute bis 13.06.2021. Hier der Link dazu:  https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-05-26.pdf

Für den Bereich Sport nachstehend die wichtigsten Regelungen (wie angekündigt nicht wesentlich abweichend zu unserer letzten Email):

Wenn 7-Tage-Inzidenz unter 100 (gilt derzeit) ist erlaubt:

•Kontaktsport und kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich oder auf Außensportanlagen, mit Test Übungsleiter, ohne Test Teilnehmer, ohne Kontakterfassung

•Kontaktfreier Sport (altersunabhängig) in Gruppen (höchstens 30 Personen) auf Außensportanlagen, mit Test Übungsleiter, ohne Test Teilnehmer, mit Kontakterfassung

•Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen (altersunabhängig, höchstens 30 Personen); Mindestabstand muss während des Sporttreibens stets eingehalten werden können; mit Test Übungsleiter und Test Teilnehmer, mit Kontakterfassung

•Kontaktsport auf Außensportanlagen für alle (altersunabhängig) in Gruppen (höchstens 30 Personen), mit Test Übungsleiter und Teilnehmer, mit Kontakterfassung

Wenn 7-Tage-Inzidenz unter 50 (an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen und nach Bekanntmachung durch den Landkreis Zwickau) ist erlaubt:

•siehe Inzidenz unter 100, plus:

•Kontaktsport auf Innensportanlagen für alle (altersunabhängig, höchstens 30 Personen); mit Test Übungsleiter und Test Teilnehmer, mit Kontakterfassung

•Sportveranstaltungen mit Publikum unter Vorlage tagesaktueller Negativtests (oder Impf-/Genesenen-Nachweis), mit Hygienekonzept, mit Kontakterfassung

Sollte die „7-Tage-Inzidenz unter 50-Regelung“ greifen, informieren wir.

Kontakterfassung: Kontakterfassung gemäß § 6 SächsCoronaSchVO mit Name, Adresse, Telefon o. Email, Zeitraum, Ort; Kontaktliste 4 Wochen lang aufbewahren.

Test: Tagesaktueller (d. h. nicht länger als 24 Stunden zurückliegend) negativer Test für Übungsleiter und ggfs. Teilnehmer. Für die Umsetzung ist der Nutzer verantwortlich. Zulässig ist:

– ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (z.B. Übungsleiter)

– ein tagesaktueller Testnachweis von einem Leistungserbringer (Teststelle und -zentrum)

– ein im Rahmen einer betrieblichen Testung tagesaktuell ausgestellter Testnachweis.

Übungsleiterinnen und Übungsleiter müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen können. Die Prüfung des Vorliegens tagesaktueller negativer Tests und die Kontaktdatenerfassung hat durch die Nutzer selbst zu erfolgen. Die qualifizierte Selbstauskunft bei Selbsttests ist nicht mehr möglich.

Ausnahme von Testpflicht: Als geimpft/genesen geltende Übungsleiter benötigen keinen Test – dies gilt ebenso für Teilnehmer. Vollständig Geimpfte (ab 14 Tage nach vollständigem Impfstatus) werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status. Der Nachweis hierfür sollte bei Kontrollen durch die zuständige Behörde vorgezeigt werden können.

Unverändert erlaubt ist:

•Nutzung kommunaler Sportstätten für Sportlerinnen und Sportler, die per Arbeitsvertrag zu einer sportlichen Leistung gegen Entgelt verpflichtet sind und dies überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient oder die lizenzierte Profisportler sind.

•Nutzung für Sportlerinnen und Sportler, die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2) des Deutschen Olympischen Sportbunds oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbands angehören, die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen oder die Schülerinnen und Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung an Sportoberschulen oder Sportgymnasien sind.

•Schulsport (gemäß der Regelungen für Schulen)

Bei der Nutzung von Sportstätten ist weiterhin auf die Umsetzung der jeweiligen Hygienevorgaben zu achten:

a) Entsprechend der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung haben sich alle Personen, die aus einem Risikogebiet im Ausland angereist sind, in häusliche Quarantäne zu begeben. Der Besuch der Sportstätten ist diesen Personen daher verboten. Die Vorschriften der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung bleiben unberührt.

b) Personen mit Erkältungssymptomen ist der Zutritt auf die Sportanlage untersagt.

c) Training und Wettkämpfe sind entsprechend der Vorgaben der Bundesfachverbände durchzuführen.

d) In Trainings- und Wettkampfpausen sind die Kontakte auf ein Mindestmaß zu beschränken.

e) Die Anzahl der jeweils zugelassenen Sportler hängt von der jeweiligen Sportart ab und muss die Einhaltung des Mindestabstandes während des Trainings ermöglichen (Ausnahme Kontaktsport).

f) Trainingseinheiten sind so zu konzipieren, dass der körperliche Kontakt auf ein Minimum beschränkt wird.

g) Bei Kontaktsportarten (Sportarten, die den physischen Kontakt zwischen Spielern erfordern) ist während des Trainings ein Wechsel der Trainingspartner zu minimieren.

h) Der Mindestabstand ist auch in den Umkleidebereichen sowie Sanitärbereichen einzuhalten.

i) Inzidenz > 50: Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr (Zuschauer, Begleitpersonen etc.) geöffnet werden. Sportveranstaltungen mit Publikum sind untersagt.

j) In den öffentlich zugänglichen Bereichen in Gebäuden ist außerhalb der Trainings- und Wettkampfeinheiten eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Gesichtsmasken oder FFP 2 – Masken) zu tragen.

k) Der Nutzer stellt einen Ansprechpartner für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzepts, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung vor Ort.

Hinweis Schulturnhallen: in einigen Schulen dienen die Turnhalle derzeit noch als Klassenzimmer und sind somit noch nicht nutzbar – betreffende Sportgruppen sind informiert.